Drei Argumente gegen Folter und Todesstrafe

Letztens diskutierte ich mit einem Freund über Folter und andere Verhörmethoden der Polizei, die offiziell verboten sind, inoffiziell vielleicht nicht ganz ausgeschlossen werden können und einfach umstritten sind. “Wie jetzt? Umstritten? Die sind einfach verboten! Punkt.” – höre ich einige Leser denken.1

Doch es ist nicht ganz so einfach, wie man denkt. Grundsätzlich ist es im Recht verankert, dass Grundrechte durch Gesetze eingeschränkt werden dürfen. So darf einem Straftäter das Recht auf Freizügigkeit entzogen (eingeschränkt) werden, da er bestimmte Gesetzesübertretungen gemacht hat. Selbst bei U-Haft wird das ja schon getan – nur wegen einer vermuteten Straftat. Auch andere Grundrechte können eingeschränkt werden, wie z.B. die Freiheit des Berufes, wenn ein Arzt in seiner Funktion vorsätzlich Menschen tötet/sterben lässt oder andere Vergehen anderer Berufsgruppen. Dann bekommen diese Personen ein Berufsverbot auf Zeit oder ein vollständiges.

In Deutschland haben sich die Gesetzgeber nach dem zweiten Weltkrieg geeinigt, dass die Todesstrafe kein adäquates Mittel des Rechtssystems mehr sein soll. Menschen sollten nicht in ihrem Recht auf Leben eingeschränkt werden. Das schien (und scheint bis heute) höher zu stehen als das Interesse des Staates zu strafen.2 Doch warum ist diese ultimative Strafe so eingestuft worden? Sicher, es könnte eine Intuition dahinterstehen, dass das Recht auf Leben nicht eingeschränkt werden darf, unter keinen Umständen. Es ist ein Menschenrecht und sollte daher in jedem Falle alle anderen Rechtsansprüche übertreffen. Hier könnte man eine Arbitrarität der Grenzziehung vermuten. Denn die USA und viele andere Staaten sehen in ihrer Gesetzgebung das Recht auf Leben als verwirkt an, wenn man eine bestimmte Gesetzesübertretung begangen hat. Es ist kein Recht, dass uneingeschränkt gilt, sondern hier explizit eingeschränkt wird.

Ebenso verhält es sich mit Folter bei Vernehmungen von potentiellen oder nachgewiesenen Straftätern. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit darf nicht verletzt werden, “nur” um eine Straftat aufzuklären. Doch warum wird hier diese Grenze gezogen? Warum wird das Recht auf körperliche Unversehrtheit hier nicht eingeschränkt? Es liegt doch innerhalb der Methodik des Strafrechts, Rechte einzuschränken um Rechte anderer wahren zu können. In dem Gespräch mit dem Freund konnte ich nicht wirklich argumentieren. Ich schob den Sachverhalt (die scheinbare Arbitrarität) auf Intuitionen. Rechte, und vor allem Menschenrechte, kann man als nicht letztbegründet ansehen. Es kann kein finales Argument geben, warum genau dieses Recht und kein anderes gilt. Man kann vielleicht nur sagen: das ist meine Intuition und darauf vertraue ich. Gerade um diesen Punkt ging es in dem Gespräch, weniger um die Todesstrafe.3

Doch nun sind mir drei plausible Argumente eingefallen, die ich an dieser Stelle einmal niederschreiben möchte. Es sind nur Überlegungen, keine finalen Antworten. Mir scheinen sie jedoch an wichtigen Stellen anzusetzen:

1. Wenn es um Strafaufklärung geht, gibt es keine Garantie, dass die Folter oder Androhung derer zur Aufklärung beiträgt. Es kann sein, dass man den Verdächtigen zu einer Aussage nötigt, die ihn belastet. Und diese Selbstbelastung kann sogar dann zustandekommen, wenn der Verdächtige unschuldig ist, da er sich Schmerzen, Demütigung etc. ersparen will. Es ist also überhaupt nicht gegeben, dass der Verdächtige hier die Wahrheit sagt, wenn er so unter Druck steht. Daher macht es aus Nutzengründen keinen Sinn, ihn zu foltern oder mit Gewalt zu drohen. Man ist hinterher nicht schlauer als vorher, da man der Aussage nicht trauen kann.

2. Die Todesstrafe ist irreversibel. Sobald sie vollstreckt ist, kann keine Revision des Verfahrens o.ä. mehr helfen, sollten sich Jahre später neue Fakten ergeben (was durchaus schon vorgekommen ist). Sicher ist auch eine Gefängnisstrafe irreversibel, in dem Sinne, dass man dem Inhaftierten die abgesessenen Jahre nicht tatsächlich zurückgeben kann. Dennoch ist seine Inhaftierung rückgängig zu machen durch Freilassung. Wiedererweckung eines Toten ist nicht so einfach, soll ja dem Hörensagen nach bisher auch nur einmal geschehen sein.

3. Das ist vielleicht der Punkt, der am schwersten wiegt, da er beide Fälle betrifft. Es geht (wieder einmal?) um Fehler erster und zweiter Art. Man stelle sich vor, man foltert einen Schuldigen nicht und findet so aber auch nicht heraus, wie der tatsächliche Tathergang war. Es ist zwar unbefriedigend und auch als “schlecht” zu bezeichnen, dass man vielleicht keine adäquate Strafe für den Mörder findet, da man ihm maximal Totschlag nachweisen kann. Doch auf der anderen Seite stelle man sich den Fall vor, in dem ein Verdächtiger unschuldig ist und gefoltert wird. Nach 1. kann man seiner Aussage zwar nicht trauen, doch aufgrund derer wird er verurteilt. Will man im Zweifel die Unschuldigen bestrafen, um einen Vorteil bei Schuldigen zu haben? Wäre es ein wirklicher Vorteil Schuldige zu foltern – man könnte der Aussage doch keinen finalen Glauben schenken? Man folterte hier einen Unschuldigen, was eine (so scheint er mir) inakzeptable Rechtseinschränkung wäre, die keine Grundlage hätte. Gleiches gilt bei der Todesstrafe: Es kommt durchaus vor, dass Gerichte sich irren. Ebenso ist es möglich, dass die Indizien- und Beweislage einen bestimmten Schluss als richtig erscheinen lassen, durch eine kleine Änderung (vielleicht unverfügbare Zeugen o.ä.) ließe sich aber nachweisen, dass der Verdächtige unschuldig ist oder zumindest das Urteil “schuldig” zweifelhaft. Möchte man im Zweifel auch Unschuldige töten, um so viele Schuldige wie möglich zu erwischen?4 Das sind zwei Fälle, in denen die Rechte Unschuldiger ungerechtfertigt eingeschränkt werden. Wir würden auch sagen, dass es kein gerechtes Rechtssystem wäre, das Unschuldige bestraft oder deren Bestrafung bewusst in Kauf nimmt.

Daher scheint es mir inadäquat, Menschen im Zuge der Strafverfolgung zu foltern oder gewalttätige Methoden anzuwenden sowie Menschen für Verbrechen zu töten. Nicht umsonst haben wir im Recht den Grundsatz “In dubio pro reo” (“Im Zweifel für den Angeklagten”), der meine Sichtweise zu stützen scheint. Ich erhalte lieber das Recht der Unschuldigen, anstatt diese möglicherweise einzuschränken, weil irgendjemand ein Gesetz gebrochen hat.

  1. Ja, ich kann Gedanken lesen! :D []
  2. Ich kann hier keine vollständige Analyse bringen, wer ein Interesse an der Strafe hat. Selbstverständlich ist der Staat nicht der einzige. Doch es wäre jetzt zu komplex, das auseinander zu nehmen. Fest steht: Das Recht auf Leben schien höher zu stehen als jegliches Interesse an Strafe. []
  3. Schon John Stuart Mill, gleich was man von ihm hält, sagt sehr richtig, dass Antworten auf Fragen nach letzten Zwecken nicht beweisbar sind. Da es letzte Zwecke sind, die hier postuliert werden, können sie nicht mit weiteren Zwecken begründet werden. Etwas kann nur “gut” sein, wenn man den Maßstab kennt. Aber wenn man den Maßstab von “gut” bewerten möchte, braucht man einen neuen Maßstab. Ihr ahnt den Regress. []
  4. Selbst dies kann ich hier bezweifeln. Es wäre auch denkbar, dass man durch ungünstige Umstände nur Unschuldige erwischt und alle Schuldigen irgendwie unbehelligt bleiben. Aber darum soll es nicht gehen. []

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